Die Gemeinde hat in ihrem Amtsbericht vom 22. November 2016 eine entsprechende Auflage verlangt.14 Demnach muss der Baupolizeibehörde vor Beginn der Aushubarbeiten die Bestätigung eines anerkannten Geologen für die genügende Hangsicherung auf der Ost- und Südseite des Hauses F eingereicht werden. Die konkreten Sicherungsmassnahmen sind aufzuzeigen. Die Auflage wurde im angefochtenen Gesamtentscheid nirgends explizit erwähnt. Der Amtsbericht der Gemeinde ‒ und damit die erwähnte Auflage ‒ ist gemäss Ziff. 4.1.8 des angefochtenen Entscheides jedoch massgebend.