e) Die aktuelle Bautechnik erlaubt auch bei schwierigen Grundstücksverhältnissen Lösungen für eine sichere Bebauung. Die anwendbaren Sicherheitsvorschriften (vgl. Art. 57 BauV) sind bei der Bauausführung ohne weiteres zu beachten. In besonderen Fällen, z.B. bei einem schwierigen Baugrund, kann die Bauherrschaft im Bauentscheid aber mittels Nebenbestimmung verpflichtet werden, eine Fachperson (z.B. einen Geologen) beizuziehen, um den Baugrund zu beurteilen und Massnahmen zu dessen Sicherung vorzuschlagen.13 Die Gemeinde hat in ihrem Amtsbericht vom 22. November 2016 eine entsprechende Auflage verlangt.14