c) Auf der Bauparzelle Nr. G.________ besteht im unteren Teil als Naturgefahr eine geringe Gefährdung bzw. Restgefährdung für Überschwemmungen durch den Hünigebach. Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Rutschgebiet im Sinne einer Naturgefahr; mit anderen Worten besteht nicht die Gefahr von natürlichen Hangrutschen.8 Eine Hanginstabilität kann aber durch unsachgemässe bauliche Massnahmen ausgelöst werden, wie dies beim Nachbargebäude der Fall war.9 Die vorliegend geltend gemachte "Rutschgefahr" beschlägt somit nicht die Frage, ob das Bauen auf dieser Parzelle überhaupt zulässig ist, sondern den Bauvorgang und die Konstruktion, namentlich die Sicherung der Baugrube.