a) Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere, aufgrund des Hanglehms bestehe die Gefahr von Hangrutschen, welche auch ihr weiter oben liegendes Grundstück in Mitleidenschaft ziehen könnte. Das Bauvorhaben befinde sich in einem anerkannten Rutschgebiet. Das Gefährdungspotential sei insbesondere in Zusammenhang mit Hangwasser und Niederschlägen gegeben. Die Risiken, welche durch Baugruben, Aufschüttungen, Terrainanpassungen oder Pfählungen für die Nachbarbauten entstünden, seien nicht abschätzbar.