4 MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 6 und 8. RA Nr. 110/2017/117 4 inzwischen genehmigte Änderung des Baureglements der Gemeinde Niederhünigen5 stand die Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion offen. Die Zulässigkeit der Reglementsänderung bzw. die Frage der Planbeständigkeit kann nicht auch zum Gegenstand des Baubeschwerdeverfahrens gemacht werden. Im Übrigen betreffen die geänderten baupolizeilichen Vorschriften nur die Parzelle Niederhünigen Gbbl. Nr. 529. Die vorliegende Bauparzelle Nr. G.________ ist von der Reglementsänderung nicht betroffen. 2. Baugrund