b) Nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Änderung des Baureglements der Gemeinde verletze den Grundsatz der Planbeständigkeit. Das Beschwerdeverfahren ist auf den Gegenstand begrenzt, den die Vorinstanz mit ihrer Verfügung geregelt hat.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur das Bauvorhaben Verfahrensgegenstand. Die Baureglementsänderung erging im Planerlassverfahren. Die Beschwerdeführenden erhoben in jenem Verfahren Einsprache gegen die Reglementsänderung. Gegen die vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)