4. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit, sich zum Entzug der aufschiebenden Wirkung zu äussern. Die Gemeinde befürwortet den Entzug der aufschiebenden Wirkung, das Regierungsstatthalteramt verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme, die Beschwerdeführenden beantragen die Abweisung 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/117 3