3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 11. Oktober 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 mit, dass sie auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung verzichte. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig beantragt sie, der Beschwerde sei bis zum Verfahrensabschluss die aufschiebende Wirkung zu entziehen.