d) Die in der angefochtenen Verfügung angesetzte Wiederherstellungsfrist bis 31. Oktober 2017 ist inzwischen abgelaufen und muss neu angesetzt werden. Den Beschwerdeführenden ist seit geraumer Zeit bewusst, dass die Küche im Dachgeschoss Gegenstand eines Wiederherstellungsverfahrens bildet und sie gegebenenfalls mit einer Anordnung, wonach die Küche beseitigt werden muss, rechnen müssen. Unter Berücksichtigung der kommenden Feiertage ist es angemessen, die Wiederherstellung bis spätestens am 15. März 2018 anzuordnen. 5. Ergebnis und Kosten