solche Auflage müsste eng überwacht werden, was der Gemeinde nicht zugemutet werden kann und daher mangels Praktikabilität ausscheiden muss. Kosten und Aufwand für die Entfernung der Küche stehen in einem vernünftigen Verhältnis zum Wiederherstellungsinteresse, das gegenüber den privaten Interessen der bösgläubigen Beschwerdeführenden stärker zu gewichten ist. Dass mit der Wiederherstellung eine getätigte Investition unnütz wird, haben die Beschwerdeführenden dem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung im Sinne einer Anordnung, dass die Küche im Dachgeschoss entfernt werden muss, sind erfüllt.