Mit der angeordneten Entfernung der nicht bewilligten Küche im Dachgeschoss wird sichergestellt, dass das Dachgeschoss nicht selbständig bewohnt werden kann. Diese Massnahme ist daher zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses geeignet. Weniger weit gehende Massnahmen, die sich zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ebenso gut eignen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist einer Auflage, wonach keine räumliche Trennung der Zugänge zum Ober- bzw. Dachgeschoss geschaffen werden darf, im vorliegenden Fall nicht zur Durchsetzung des rechtmässigen Zustands geeignet. Eine RA Nr. 110/2017/116 12