b) Die Beschwerdeführenden führen an, die Gemeinde habe die Wiederherstellung zunächst ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt. In der Folge stellten die Beschwerdeführenden ein nachträgliches Baugesuch für den Einbau einer Küche im Dachgeschoss, das die Gemeinde an die Hand genommen hat. Damit ist die Wiederherstellungsverfügung vom 21. Juni 2017 dahingefallen, soweit sie die Küche im Dachgeschoss betraf. Die Gemeinde hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 5. September 2017 gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG erneut die Wiederherstellung verfügt. Davor hatten die Beschwerdeführenden hinreichend Anlass und Gelegenheit zur Äusserung; das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.