f) Die Bewilligung des Regierungsstatthalteramts für den Baulanderwerb vom 13. August 2009 ist samt Vorbehalt (dass nur ein Einfamilienhaus gebaut werden darf) und Auflagen (insbesondere Beschränkung der Nutzung auf den Zweck "Ferienwohnung") unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen. Auf entsprechende Anfrage der Gemeinde hat das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental mit Brief vom 27. April 2017 bestätigt, dass die Unterteilung des Hauses der Beschwerdeführenden in mehrere Wohnungen den Bedingungen der Erwerbsbewilligung nicht entspricht und daher RA Nr. 110/2017/116 10