Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit am Gebäude bewilligungspflichtige Baumassnahmen vorgenommen haben, für welche keine Baubewilligung eingeholt worden war (Kücheneinbau im DG, Küchenanschlüsse im EG) oder die im Baugesuch so mangelhaft dargestellt waren, dass zweifelhaft erscheint, inwiefern sie von den erteilten Bewilligungen umfasst werden (Schliessen des offenen Luftraums über dem Wohnbereich des OG und entsprechende Vergrösserung der Wohnfläche im DG). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass im Dachgeschoss mit dem Kücheneinbau eine zusätzliche, separate Wohnung entstanden ist.