Dem Umstand, dass das DG über einen offenen Eingangsbereich erschlossen wird, kann vorliegend keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dach- und Obergeschoss könnten, soweit dies angesichts der reduzierten Komfortansprüchen an Ferienwohnungen nicht bereits heute der Fall ist, mit einfachen Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre voneinander abgegrenzt werden. Solche Massnahmen wären von aussen nicht erkennbar. Die Gemeinde kann daher nicht mit zumutbarem Aufwand überwachen, dass das Dachgeschoss nicht selbständig bewohnt wird.