Der Gemeinde ist darin beizupflichten, dass eine räumliche Abgrenzung zwischen OG und DG durch verhältnismässig unaufwendige Massnahmen erreicht werden könnte, bspw. durch Schliessen der Durchgänge zwischen Vorplatz und Wohnbereich, ggf. mit Änderung des Zugangs zum Schlafzimmer, oder durch eine Umgestaltung des Eingangsbereichs. Dem Umstand, dass das DG über einen offenen Eingangsbereich erschlossen wird, kann vorliegend keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.