Allerdings trifft die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass man "durch das Wohnzimmer seines Nachbarn" gehen müsse, um ins DG zu gelangen, ebenso wenig zu wie die Behauptung, es gebe einen "vollkommen offenen Wohnbereich, welcher sich über zwei Etagen erstreckt und baulich in keiner Art und Weise voneinander getrennt ist, ähnlich einer Galerie". Der ursprünglich geplante offene Luftraum über dem Wohnbereich im OG, an den das Dachgeschoss in der Art einer Galerie heranreichte, ist in den seither bewilligten Projektänderungsplänen nicht mehr abgebildet. Abgesehen vom 11 Bundesgesetz über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG) vom 20. März 2015 (SR 702)