e) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden steht der Annahme, dass im OG und im DG separate Wohnungen bestehen, der gemeinsame Eingangsbereich entgegen. Weder das OG noch das DG sei gegenüber dem Eingangsbereich durch eine Tür abgeschlossen. Allerdings trifft die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass man "durch das Wohnzimmer seines Nachbarn" gehen müsse, um ins DG zu gelangen, ebenso wenig zu wie die Behauptung, es gebe einen "vollkommen offenen Wohnbereich, welcher sich über zwei Etagen erstreckt und baulich in keiner Art und Weise voneinander getrennt ist, ähnlich einer Galerie".