Dass keine Fahrnis vorliegt, steht vorliegend ausser Streit. Falls das Vorliegen einer separaten Wohnung im Dachgeschoss bejaht werden kann, weil die genannten Grundanforderungen erfüllt sind, ist daher auch im Sinne des Zweitwohnungsgesetzes von einer zweiten Wohnung im Dachgeschoss auszugehen. Auch Ferienwohnungen decken grundsätzlich alle genannten Grundanforderungen ab. Dabei muss eine Ferienwohnung nicht notwendig in allen Teilen dem Komfortanspruch entsprechen, der an eine Hauptwohnung gestellt wird.