Für die Anwendung des Zweitwohnungsgesetzes11 wird die Wohnung definiert als "eine Gesamtheit von Räumen, die: a) für eine Wohnnutzung geeignet sind; b) eine bauliche Einheit bilden; c) einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben; d) über eine Kocheinrichtung verfügen; und e) keine Fahrnis darstellen" (Art. 2 Abs. 1 ZWG). Diese Definition deckt in Bst. a - d die beschriebenen Grundanforderungen des Wohnens ab. Dass keine Fahrnis vorliegt, steht vorliegend ausser Streit.