sie sind in ihrer Gesamtheit als Wohnung zu betrachten. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass alle Grundanforderungen innerhalb eines abschliessbaren Bereichs gedeckt sind; v.a. bei älteren Wohnungen kommt es beispielsweise vor, dass sich das WC in gemeinsam mit anderen Bewohnern genutzten Gebäudebereichen wie z.B. Treppenhäusern befindet. RA Nr. 110/2017/116 8