Die Nutzung von Räumlichkeiten als Wohnung setzt voraus, dass die für das Wohnen unerlässlichen Grundanforderungen erfüllt sind, namentlich: Die Zugänglichkeit, die Möglichkeit des Aufenthalts in beheizbaren Räumen, Raum für eine Schlafstätte, eine Kochmöglichkeit sowie ein WC und eine Waschgelegenheit. Die Räume müssen zudem die Möglichkeit eines geschützten Privatlebens (inkl. Schutz vor Eindringen Unbefugter, Diebstahl etc.) bieten. Zusammenhängende Räumlichkeiten, welche diese Grundanforderungen abdecken, können zum selbständigen Wohnen genutzt werden; sie sind in ihrer Gesamtheit als Wohnung zu betrachten.