c) Die Erwerbsbewilligung vom 13. August 2009 wurde den Beschwerdeführenden unter dem Vorbehalt erteilt, dass nur ein Einfamilienhaus gebaut werden darf, und mit der Auflage versehen, dass das Objekt dauernd zum Zweck "Ferienwohnung" zu verwenden. Zudem ist die Erstellung neuer Zweitwohnungen durch die Zweitwohnungsgesetzgebung beschränkt. Daher ist zu klären, ob der Einbau einer Küche im Dachgeschoss dazu führt, dass die Räumlichkeiten im Dachgeschoss als separate Wohnung zu betrachten sind.