Die Gemeinde nahm im angefochtenen Entscheid an, dass mit dem Einbau einer Küche im Dachgeschoss des Gebäudes eine eigenständige Wohnung bestehe, welche mit geringem Aufwand durch den Einbau von Türen oder anderen baulichen Massnahmen von der Obergeschosswohnung abgetrennt werden könne. Dies verstosse gegen die Bedingungen der Erwerbsbewilligung vom 13. August 2009 und könne daher nicht bewilligt werden. In 5 BVR 2007 S. 164 E. 4.3 6 Art. 12 Bst. d BewG RA Nr. 110/2017/116 6