a) Nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ist die Möglichkeit für Ausländer, Ferienwohnungen in der Schweiz zu erwerben, auf eine einzige Ferienwohnung beschränkt.6 Entsprechend erteilte das Regierungsstatthalteramt die Bewilligung für den Baulanderwerb am 13. August 2009 unter dem Vorbehalt, dass nur ein Einfamilienhaus gebaut werden darf, und beschränkte die zulässige Nutzung auf den Zweck "Ferienwohnung". Diese Bewilligung ist samt Vorbehalt und Auflagen unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen.