Der Einbau einer Küche im Dachgeschoss des Hauses der Beschwerdeführenden auf Parzelle Nr. D.________ bildet mit dem nachträglichen Baugesuch vom 14. Juli 2017 erstmals Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens. In den vorhergehenden Verfahren ist darüber noch nicht rechtskräftig verfügt worden, da der Kücheneinbau jeweils nicht von den im Baugesuch umschriebenen Vorhaben erfasst wurde. Im vorliegenden Verfahren ist daher die Bewilligungsfähigkeit des Kücheneinbaus im Dachgeschoss zu prüfen. 3. Küche im Dachgeschoss