b) Der Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens wird durch das Baugesuch bestimmt (vgl. Art. 11 BewD). Die Baubewilligungsbehörde beurteilt das im Baugesuch umschriebene Vorhaben auf Übereinstimmung mit den im Baugesuchsverfahren zu prüfenden Vorschriften (Art. 2 BauG). Vom Baugesuch nicht umfasste Vorhaben hat sie nicht zu prüfen. Werden dazu im Bauentscheid dennoch Auflagen gemacht, so stehen diese einem späteren, sie in Frage stellenden Baugesuch nicht entgegen.5