a) Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 3. August 2012 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem wurde den Beschwerdeführenden der Neubau ihres Wohnhauses bewilligt, jedoch mit der Auflage, dass nebst der Küche im Obergeschoss keine zweite Kücheneinrichtung oder Kochgelegenheit installiert werden dürfe. Diese Auflage blieb durch die nachfolgenden Projektänderungen unverändert und wurde jeweils im Fortbestand bekräftigt.4 Mit der Projektänderungsbewilligung vom 20. Juli 2016 wurde zusätzlich als Auflage verfügt, dass das Dachgeschoss nicht zu einer eigenständigen Wohnung ausgebaut werden dürfe. Auch diese Auflage ist rechtskräftig geworden.