Die Auflage im Gesamtbauentscheid vom 3. August 2012, wonach im ganzen Wohnhaus nebst der Küche im OG keine zweite Kücheneinrichtung oder Kochgelegenheit (wie Kochherd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken u. dgl.) installiert werden darf, sei aufzuheben. Sofern notwendig, sei eine Auflage zu machen, wonach die Wohnbereiche im Obergeschoss und im Dachgeschoss nicht durch Türen oder andere bauliche Massnahmen vom Eingangsbereich abgetrennt werden dürfen. Die Wiederherstellungsanordnung sei aufzuheben, soweit sie das Entfernen der Küche im Dachgeschoss betrifft. RA Nr. 110/2017/116 4