4. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 20. September 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für den Einbau einer Küche im Dachgeschoss ihres Hauses. Die Auflage im Gesamtbauentscheid vom 3. August 2012, wonach im ganzen Wohnhaus nebst der Küche im OG keine zweite Kücheneinrichtung oder Kochgelegenheit (wie Kochherd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken u. dgl.) installiert werden darf, sei aufzuheben.