Die Beschwerdeführenden reichten am 14. Juli 2017 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für den "Einbau einer 2. Küche im Haus und zwar im Dachgeschoss". Die Gemeinde verzichtete auf eine Baupublikation und erteilte mit Verfügung vom 5. September 2017 den Bauabschlag. Zugleich ordnete sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Entfernen der Küche im Dachgeschoss sowie Plombieren der bestehenden Anschlüsse im Erdgeschoss) bis spätestes am 31. Oktober 2017 an, unter Androhung der Ersatzvornahme und einer Busse bei Nichtbefolgung.