"dass nur ein Einfamilienhaus gebaut werden darf, und dass bei einem allfälligen späteren Besitzerwechsel keine ausländische Person das Haus kaufen darf". Zudem wurden an die Bewilligung folgende, im Grundbuch angemerkte Auflagen geknüpft: "- die Verpflichtung, das Objekt dauernd zu dem Zweck "Ferienwohnung" zu verwenden, für den der Erwerb bewilligt wird, - die Verpflichtung, das Ferienobjekt nicht ganzjährig zu vermieten."