1. Das damalige Regierungsstatthalteramt Frutigen bewilligte den Beschwerdeführenden am 13. August 2009 den Erwerb der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. D.________ gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG).1 Die Parzelle befindet sich in der Wohnzone W2. Die Bewilligung wurde gestützt auf die Stellungnahme der Gemeinde unter folgendem Vorbehalt erteilt: 1 SR 211.412.41 RA Nr. 110/2017/116 2