Da der Stadt Thun keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt der Kanton diesen Verfahrenskostenanteil. Dem Beschwerdeführer werden dementsprechend Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.– auferlegt. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 17. August 2017 wird bestätigt. 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;