Parkplatz Nr. 3 und ist daher nur zugänglich, wenn dieser nicht belegt ist. Obwohl diese Parkplätze sehr nah am Grundstück des Beschwerdeführers liegen und Parkplatz Nr. 4 nur benutzt werden kann, wenn auf dem Parkplatz Nr. 3 kein Auto steht, sind die vorgesehenen Standorte für die Parkplätze aus öffentlich-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Parkplätze, insbesondere auch Parkplatz Nr. 4, sind bewilligungsfähig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich daher insgesamt als unbegründet. Der Entscheid der Stadt Thun ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. Verfahrenskosten