Parkplatz Nr. 1 befindet sich im südwestlichen Bereich der Parzelle. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Bewilligungsfähigkeit dieses Parkplatzes sprächen. Die Parkplätze Nr. 3 und 4 liegen entlang der nördlichen Parzellengrenze. Sie halten zum Nachbargrundstück einen seitlichen Grenzabstand von ca. 1.5 m ein. Parkplatz Nr. 4 liegt zudem hinter dem 23 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 24 VGE 2017/36 vom 18. September 2017, E. 3.4. RA Nr. 110/2017/114 12