Auf Grund der Umnutzung befindet sich auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft nur noch ein bereits bewilligter Parkplatz (Parkplatz Nr. 2). Zusammen mit den neu zu bewilligenden Parkplätzen sollen sich daher auf dem Grundstück inskünftig vier Parkierungsmöglichkeiten befinden. Die Anzahl Abstellplätze liegt damit innerhalb der vorgesehenen Bandbreite. Sie ist nicht zu beanstanden.