c) Auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft befindet sich ein Einfamilienhaus. Gemäss den bewilligten Plänen aus dem Jahr 2001 befanden sich auf der Parzelle ursprünglich zudem eine Garage für ein Auto sowie ein Aussenparkplatz. Wie bereits dargelegt, sieht das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben vor, die ehemalige Garage als nicht gewerbliche Werkstatt zu nutzen. Zudem beantragt die Bauherrschaft die Bewilligung für drei neue Parkplätze. Auf Grund der Umnutzung befindet sich auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft nur noch ein bereits bewilligter Parkplatz (Parkplatz Nr. 2).