b) Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV23). Bei einer Wohnung beträgt die Bandbreite ein bis vier Abstellplätze (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BauV). Das Baureglement der Stadt Thun sieht keine spezielle Regelung für Abstände von Parkplätzen vor. Dementsprechend dürften Parkplätze direkt an der Parzellengrenze errichtet werden. Zudem müssen nicht alle Parkierungsmöglichkeiten gleich geeignet sein.24