a) Der Beschwerdeführer bringt vor, auch wenn bei einem Einfamilienhaus vier Parkplätze zulässig seien, so bedeute dies nicht, dass zu Lasten der Nachbarschaft auch vier Parkplätze realisiert werden müssten. Zudem kritisiert er die Lage der Parkplätze entlang der Parzellengrenze. Er beantragt daher, Parkplatz Nr. 4 sei nicht zu bewilligen und die Pflästerung sei wieder als Grünfläche auszugestalten.