All diese Faktoren führen dazu, dass der Fachstelle, die die mit den Immissionen verbundene Störung unter Berücksichtigung dieser Umstände insgesamt als höchstens geringfügig betrachtet, beizupflichten ist. Die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm sind zudem laut Fachstelle eingehalten. Auf Grund der Geringfügigkeit der Immissionen rechtfertigt es sich daher nicht, weitere Massnahmen für deren Reduktion zu 22 Baureglement der Stadt Thun 2002, amtlich genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 24. Juli 2003 und 27. August 2003 (GBR). RA Nr. 110/2017/114 10