d) Die Fachstelle hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Nutzung der Garage als nicht gewerbliche Werkstatt auf Grund der vorhandenen Gerätschaften in der Nachbarschaft unter Umständen punktuell zu deutlich wahrnehmbaren Immissionen führen kann. Der Beschwerdegegner arbeitet jedoch nur an den Abenden und Samstagen in der Werkstatt. Zudem begrenzt das Ortspolizeireglement die Zulässigkeit lärmiger Arbeiten an den Werktagen auf die Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 20.00 Uhr sowie an den Samstagen bis um 19.00 Uhr. Daher beschränken sich die mit starken Immissionen verbundenen Arbeiten höchstens auf einige Stunden pro Woche.