c) Das Bauvorhaben liegt in der Wohnzone W2. Diese ist der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet (Art. 20 Abs. 1 GBR22). Gemäss der Lärmbeurteilung der Fachstelle hängen die Lärmemissionen der nicht gewerblich genutzten Werkstatt direkt von den ausgeübten Tätigkeiten ab. Punktuell können daher laute und impulshaltige Geräusche entstehen, die in der Anwohnerschaft deutlich erkennbar sind. Die Fachstelle hat ausgeführt, beispielsweise sei die Benutzung des Winkelschleifers oder des Pressluftkompressors lärmintensiv.