Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sein könnten,21 so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Für neue Anlagen ist dabei einzig massgebend, ob die zu erwartenden Lärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten können. Das Rechtsamt holte daher einen Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Fachstelle) ein. 17 BGE 124 II 517 E. 4.a.