Für den Alltagslärm, wie er u.a. durch Freizeitaktivitäten entsteht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Auch für Werkstätte, die zwar mit technischem Lärm verbunden, aber nicht gewerblich betrieben sind, eignen sich die Belastungsgrenzwerte nur bedingt. Trotzdem ist bei der Beurteilung daran anzuknüpfen. Die Lärmimmissionen der nicht gewerblichen Werkstatt müssen jedoch von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).16