Feilen oder Sägen aber auch Akkuschraubgeräte, Winkelschleifer und ein Pressluftkompressor sowie elektrische und autogene Schweissgeräte.11 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch diese Umnutzung werde er mit erheblichem Lärm eingedeckt. Er bezweifelt, dass in einem reinen Wohnquartier eine halbgewerbliche Schlosserei zulässig sei. Es seien klare Vorgaben bezüglich zeitlicher Lärmbelastung erforderlich.