a) Die Beschwerdegegnerschaft will die bestehende Garage als nichtgewerbliche Werkstatt nutzen. Der Beschwerdegegner, will darin während seiner Freizeit, insbesondere an Samstagen und am Abend Schweisser- und Reparaturarbeiten in kleinerem Umfang sowie Reparaturarbeiten an seinen Motorrädern ausführen. Dafür ist die Werkstatt mit Werkbänken und Schränken sowie mit einer versenkbaren Hebebühne für Motorräder ausgestattet. Zudem befinden sich in der ehemaligen Garage Werkzeuge wie Hämmer, RA Nr. 110/2017/114 7