Ob dieser vom Bauinspektorat abgenommen worden ist oder nicht und wie er im Detail ausgestaltet ist, hat keinen Einfluss auf die Frage der Rechtmässigkeit der zu bewilligenden Parkplätze und die Umnutzung der ehemaligen Garage. Ob diese bewilligungsfähig sind oder nicht, lässt sich auf Grund der vorhandenen Pläne ohne weiteres beurteilen, obwohl der Unterstand im Situationsplan nicht eingezeichnet ist. Die Baugesuchsunterlagen insgesamt, aber insbesondere auch die vorhandenen Pläne, veranschaulichen das Bauvorhaben genügend. Die eingereichten Pläne sind nicht zu beanstanden.