b) Die Baugesuchsunterlagen insgesamt sollen Aufschluss über das Bauvorhaben geben; bei einem vorgängigen Baugesuch sollen sich die Betroffenen ein Bild vom zukünftigen Bauvorhaben machen können. Bei einem nachträglichen Baugesuch veranschaulichen sie insbesondere den zu bewilligenden Zustand. Gemäss Art. 12 BewD9 ist der Situationsplan im vermessenen Kantonsgebiet auf einer vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie für das Grundbuch zu erstellen. Die Projektverfasser haben im Situationsplan die nach Art. 13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen.