Dem Beschwerdeführer resultiert aus dieser Heilung kein Rechtsnachteil. Die BVE durfte auch Sachverhaltsabklärungen selber vornehmen. Auch dies schmälert die Stellung des Beschwerdeführers nicht. Die Gehörsverletzung ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Situationsplan a) Der Beschwerdeführer rügt, im Situationsplan sei nicht zwischen bestehenden und neuen Parkplätzen differenziert. Zudem sei der an die ehemalige Garage angebaute Autounterstand nicht eingetragen. Es sei zu bezweifeln, dass dieser je vom Bauinspektorat abgenommen worden sei.